Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 07.01.1987

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   BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85   

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BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85 (https://dejure.org/1987,706)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1987 - IVb ZR 46/85 (https://dejure.org/1987,706)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 46/85 (https://dejure.org/1987,706)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 304
  • NJW 1987, 1764
  • NJW-RR 1987, 964 (Ls.)
  • MDR 1987, 482
  • FamRZ 1987, 353
  • Rpfleger 1987, 200
  • Rpfleger 1987, 243
  • JR 1987, 327
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 06.09.1983 - 18 UF 35/83

    Bestehen eines Auskunftsanspruchs im Rahmen der erbrechtlichen

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85
    Demgegenüber sind andere Autoren und - in der neueren Rechtsprechung - das Oberlandesgericht Celle (FamRZ 1984, 55 ff.), dem sich die Vorinstanzen angeschlossen haben, der Meinung, maßgebend sei der Todestag des Erblassers; § 1371 Abs. 2 BGB enthalte keine Gesetzeslücke und schließe die Anwendung des § 1384 ausdrücklich aus; die Vorschrift könne daher, zumal sie im Rahmen des Zugewinnausgleichsrechts eine Ausnahmeregelung darstelle, nicht über ihren gesetzlich festgelegten Anwendungsbereich hinaus entsprechend angewandt werden, also auch nicht im Fall des Todes eines Ehegatten nach Erhebung eines Scheidungsantrags (Dölle, Familienrecht § 61 XI S. 833, 834; Palandt/Diederichsen, BGB 46. Aufl., 1987, § 1384 Anm. 2 und § 1371 Anm. 4a; Zöller/Philippi, ZPO 14. Aufl. § 619 Anm. 16; BGB-RGRK/Scheffler 10./11. Aufl. § 1384 Anm. 11).

    Auch die von dem Oberlandesgericht Celle (FamRZ 1984, 55 ff.) zur Unterstützung der Gegenmeinung noch herangezogenen Gründe greifen nicht durch.

  • BGH, 21.03.1962 - IV ZR 251/61

    Höhe der Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge eines verheirateten Erblassers

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85
    Da die Klägerin nicht Erbin ihres Ehemannes geworden und ihr (ersichtlich) auch kein Vermächtnis zugewendet worden ist - so daß § 1371 Abs. 1 BGB nicht zum Zuge kommt (vgl. dazu BGHZ 37, 58, 62) - kann sie gemäß § 1371 Abs. 2 BGB nach Maßgabe der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB den Ausgleich eines in der Ehe erworbenen Zugewinns von der Beklagten als Erbin beanspruchen.
  • BGH, 02.11.1966 - IV ZR 229/65

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85
    Der Grund hierfür liegt darin, daß die Eheleute gehindert werden sollen, ihren bisherigen Zugewinn im Hinblick auf die bevorstehende Ausgleichung planmäßig zu verschleiern oder zu vermindern, jedenfalls aber, daß der Ausgleichsberechtigte vor Nachteilen durch solche Maßnahmen geschützt werden soll (BGHZ 46, 215, 217 ff. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vgl. auch MünchKomm/Gernhuber aaO § 1384 Rdn. 1 m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 25.04.1985 - 21 UF 254/84

    Zugewinnausgleichsanspruch; Zugewinn; Scheidungsverfahren; Tod eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85
    Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte - unter Abweisung des Klagebegehrens zum Hauptantrag - auf den Hilfsantrag verurteilt, der Klägerin über das Mobiliarvermögen des Erblassers an seinem Todestag, dem 9. Dezember 1982, Auskunft zu erteilen (FamRZ 1985, 933).
  • BGH, 14.07.1965 - IV ZR 216/64

    Auskunftsanspruch über den Bestand des Endvermögens

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85
    Die Auskunft nach § 1379 BGB ist bezogen auf den Zeitpunkt zu erteilen, auf den es nach der gesetzlichen Regelung für die Berechnung des Zugewinns ankommt (BGHZ 44, 163, 166) [BGH 14.07.1965 - IV ZR 216/64].
  • BGH, 08.03.1995 - XII ZR 54/94

    Vererblichkeit einer Zugewinnausgleichsforderung

    Daran ändere auch die nach BGHZ 99, 304, 306 ff [BGH 14.01.1987 - IVb ZR 46/85] gebotene entsprechende Anwendung des § 1384 BGB nichts, da diese Vorschrift nur den für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeitpunkt auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorverlege, nicht aber den Zeitpunkt der Entstehung des Ausgleichsanspruchs nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB.

    Wenn der erkennende Senat in einem solchen Fall zugunsten des überlebenden Ehegatten in entsprechender Anwendung des § 1384 BGB den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages als maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1371 Abs. 2 BGB ansehe (BGHZ 99, 304, 306 ff) [BGH 14.01.1987 - IVb ZR 46/85], müsse dies konsequenterweise auch zu Lasten des überlebenden Ehegatten gelten.

  • BGH, 15.10.2003 - XII ZR 23/01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Endvermögens; Berücksichtigung

    a) Das Endvermögen eines Ehegatten, der während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens, in dem die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre, verstorben ist, ist auch dann nach dem Berechnungsstichtag des § 1384 BGB zu ermitteln, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe ausgeschlossen wurde und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangt (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 99, 304).

    Diese Vorverlagerung des für die Ermittlung des Zugewinns maßgebenden Stichtags hat der Senat bereits - unter analoger Heranziehung des § 1384 BGB - für den Fall bejaht, daß der überlebende Ehegatte gemäß § 1933 BGB nicht Erbe des vorverstorbenen Ehegatten geworden und der Zugewinn güterrechtlich auszugleichen ist, weil der vorverstorbene Ehegatte selbst die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (BGHZ 99, 304, 307 ff.).

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00

    Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während

    Zutreffend ist zunächst die auch von der Revision geteilte Auffassung des Berufungsgerichts, das gesetzliche Erbrecht der Klägerin sei mit der zwei Wochen nach Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO) eingetretenen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nach § 1933 BGB entfallen, so daß ihr gemäß § 1371 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 BGB zustehen könne, für dessen Berechnung in entsprechender Anwendung des § 1384 BGB auf den Ablauf des 22. Dezember 1993 abzustellen sei (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 304, 306 ff.).
  • BGH, 06.06.1990 - IV ZR 88/89

    Ausschluß des Ehegattenerbrechts

    Erst mit der Zustellung wäre er rechtshängig geworden (Rechtshängigkeit verlangt BGHZ 99, 304 (307 f.) = NJW 1987, 1764 = LM § 1371 BGB Nr. 10 auch für § 1933 BGB), und hätte die in § 1933 S. 1 BGB genannte Wirkung entfalten können (§ 262 S. 2 ZPO).
  • OLG Koblenz, 27.11.2006 - 12 U 136/06

    Ehegattenerbrecht: Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei vom Erblasser

    Dementsprechend ist auch nach § 1933 Satz 1 BGB zum einen erforderlich, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (vgl. BGHZ 99, 304, 313) nicht mehr bestand, sowie zum anderen, dass nicht mehr erwartet werden konnte, die Ehegatten würden ihre frühere Lebensgemeinschaft in absehbarer Zeit wieder aufnehmen (vgl. BGHZ 128, 125, 128).
  • VGH Hessen, 20.05.1988 - 4 TH 3354/87

    Fehlende Anhörung und Voraussetzungen für wirksame Nachholung im gerichtlichen

    Eine vermittelnde Meinung hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster in einer früheren Entscheidung vertreten (Beschluß vom 16.12.1977 - IV B 2122/77 - NJW 1987, 1764 f.).
  • VGH Hessen, 20.05.1988 - 4 TH 3616/87

    Fehlende Anhörung: Voraussetzung für wirksame Nachholung im gerichtlichen

    Eine vermittelnde Meinung hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster in einer früheren Entscheidung vertreten (Beschluß vom 16.12.1977 - IV B 2122/77 - NJW 1987, 1764 f.).
  • BGH, 18.05.1988 - IVb ZR 6/88

    Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

    Die Vorverlegung des Stichtags für die Berechnung (Bewertung) des Endvermögens soll Manipulationen vorbeugen, wenn die Ehe in die Krise geraten ist (BGH Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 41/82 - FamRZ 1983, 882, 885); die Eheleute sollen gehindert werden, ihren bisherigen Zugewinn im Hinblick auf die bevorstehende Ausgleichung planmäßig zu verschleiern oder zu verändern (Senatsurteil BGHZ 99, 304, 307).
  • OLG Köln, 25.04.1985 - 21 UF 254/84

    Zugewinnausgleichsanspruch; Zugewinn; Scheidungsverfahren; Tod eines Ehegatten

    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin die vorstehende Entscheidung mit Urteil vom 14. Januar 1987 (BGHZ 99, 304 = FamRZ 1987, 353 = EzFamR BGB § 1371 Nr. 2 = BGHF 5, 730) aufgehoben, und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen: Stirbt ein Ehegatte, nachdem Scheidungsantrag erhoben worden ist, und die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorliegen, tritt für die Berechnung des Zugewinns (§ 1371 Abs. 2 BGB) an die Stelle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod des Ehegatten der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (§ 1384 BGB in entsprechender Anwendung).
  • LAG Köln, 22.05.2019 - 11 Sa 691/18

    Anspruch der Witwe eines Arbeitnehmers auf Auszahlung eines Versorgungsguthabens

    Es verbleibt der güterrechtliche Zugewinnausgleich des § 1371 Abs. 2 BGB, der gegen den Sohn als Erben gelten zu machen ist, wobei für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung entsprechend § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend ist (vgl.: BGH, Urt. v. 14.01.1987- IVb ZR 46/85 - BGH, Urt. v. 15.10.2003 - XII ZR 23/01; MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, BGB § 1933 Rd. 23).
  • OLG Saarbrücken, 03.02.1994 - 6 UF 21/93

    Erblasser; Gesetzlicher Güterstand; Zugewinnausgleichsforderung;

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.01.1987 - 15 W 242/85   

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https://dejure.org/1987,1584
OLG Hamm, 07.01.1987 - 15 W 242/85 (https://dejure.org/1987,1584)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.01.1987 - 15 W 242/85 (https://dejure.org/1987,1584)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Januar 1987 - 15 W 242/85 (https://dejure.org/1987,1584)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1821, 1804, 1915
    Kriterien einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung/Beschwerdebefugnis gegen eine ablehnende Entscheidung sowie gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes; Verteter des Pfleglings; Vornahme eines Rechtsgeschäfts; Berücksichtigung von Interessen; Sittliche Pflicht; Unentgeltliche Zuwendung; Übertragung des Miteigentumsanteils; Vorweggenommene Erbfolge

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1804, 1821, 1915
    Vormundschaft und Pflegschaft; Vertreter des Pfleglings; Vornahme eines Rechtsgeschäfts; Berücksichtigung von Interessen; Genehmigung einer Schenkung des Pflegers durch das Vormundschaftsgericht; unentgeltliche Zuwendung und sittliche Pflicht; vorweggenommene Erbfolge.

  • rechtsportal.de

    BGB § 1804 S. 2, § 1821 Abs. 1 Nr. 1, § 1915

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 453
  • DNotZ 1987, 760
  • FamRZ 1987, 751
  • Rpfleger 1987, 200
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 09.07.1984 - 15 W 33/83

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Abtretung aller GmbH-Geschäftsanteile

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.1987 - 15 W 242/85
    Etwas anderes gilt nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa wenn geltend gemacht wird, das Rechtsgeschäft habe keiner Genehmigung bedurft (vgl. Senat FamRZ 1984, 1036 mwN).
  • BayObLG, 26.07.1979 - BReg. 1 Z 49/79

    Genehmigung; Versagung; Gesellschaftsvertrag; Vormundschaft; Beendigung;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.01.1987 - 15 W 242/85
    Insgesamt betrachtet können diese Gesichtspunkte im Einzelfalle gegenüber dem wirtschaftlichen Vorteil durchschlagen (vgl. KG JFG 8, 53 ff; 13, 183 ff; 18, 83 ff; OLG 3, 109 ff; OLG 43, 380; OLG Karlsruhe FamRZ 1973, 378, 379; BayObLG Rpfleger 1979, 455 ff; Engler in Staudinger, BGB 10./11. Aufl. §§ 1821, 1822 Rdn. 151 und § 1804 Rdn. 6; Damrau in Soergel, BGB 11. Aufl. § 1828 Rdn. 8; ebenso der Senat in ständiger Rechtsprechung, zum Beispiel Beschluß vom 15. November 1976 - 15 W 419/75 - n.v.).
  • BayObLG, 06.06.2003 - 3Z BR 88/03

    Begriff der Ausstattung i.S. von § 1624 BGB - Überlassung von Wohneigentum aus

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1987, 751) eine sittliche Pflicht zur Schenkung schon dann bejahen möchte, wenn das Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung aller materiellen und immateriellen Interessen des Betroffenen für diesen vorteilhaft ist, entspricht dies wohl nicht der herrschenden Meinung (vgl. dazu Staudinger/Engler § 1804 Rn. 17 m. w. N.).
  • BayObLG, 24.05.1996 - 3Z BR 104/96

    Übertragung von Grundbesitz durch einen Betreuer in vorweggenommener Erbfolge

    Bedarf die Schenkung, wie im vorliegenden Fall, nach einer anderen Vorschrift jedoch einer Genehmigung, hat das Vormundschaftsgericht bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages auch die Frage mit einzubeziehen, ob eine zulässige Schenkung vorliegt (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 210, 211 [LS]; OLG Hamm NJW-RR 1987, 453, 454; Palandt/Diederichsen § 1804 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 10.09.2007 - 20 W 69/07

    Vorweggenommene Erbfolge: Rechtliche Bewertung der Übertragung eines

    Soweit das OLG Hamm (FamRZ 1987, 751) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung eine sittliche Pflicht zur Schenkung bereits dann als möglich erachtet hat, wenn das Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung aller materiellen und immateriellen Interessen des Betroffenen für diesen vorteilhaft ist und deshalb letztlich in dessen Interesse liegt, erscheint dies dem Senat im Hinblick auf das vom Gesetzgeber in § 1908 i Abs. 2 S. 1 BGB für die Betreuung ausdrücklich aufrecht erhaltene und nur vorsichtig gelockerte Schenkungsverbot bedenklich (zustimmend LG Traunstein MittBayNot 2005, 231; kritisch auch BayObLG Rpfleger 2003, 649, 651 und Böhmer MittBayNot 2005, 232).
  • OLG Stuttgart, 30.06.2004 - 8 W 495/03

    Betreuungsverfahren: Ergänzungsbetreuerbestellung für die Genehmigung eines

    Es ist anerkannt, dass die in Übergabeverträgen vom Übernehmer zugesagten "Gegenleistungen" in Gestalt von Wohnrecht sowie Versorgung und Pflege im Alter dem Vertrag im Ansatz den Charakter der Unentgeltlichkeit nehmen (BGH NJW 1995, 1349 = MDR 1995, 500 = FamRZ 1995, 479; BayObLGZ 1996, 20 = DNotZ 1996, 647 = MittBayNot 1996, 195; OLG Hamm FamRZ 1987, 751; vgl. auch MünchKomm / Schwab, BGB 4. Aufl. 2002, § 1908 Rn 4; Soergel / Zimmermann, aaO Rn 5).
  • LG Traunstein, 07.04.2004 - 4 T 1365/04

    Sittliche Pflicht zur Schenkung eines Betreuten

    Im Rahmen des § 1804 Satz 2 BGB wird das Vorliegen einer sittlichen Pflicht jedoch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits dann bejaht, wenn eine rechtsgeschäftliche Zuwendung aus Mitteln eines Betroffenen unter Berücksichtigung seiner materiellen und immateriellen Belange letztlich in seinem Interesse liegt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1987, 751 ).

    Im nächsten Schritt will das Gericht jedoch unter Hinweis auf eine Entscheidung OLG Hamm ( FamRZ 1987, 751 ) eine sittliche Pflicht bereits dann annehmen, wenn die Zuwendung unter Berücksichtigung der materiellen und immateriellen Belange letztlich im Interesse des Zuwendenden liegt (dagegen BayObLG, Rpfleger 2003, 643, 650 f.).

  • BayObLG, 05.03.1997 - 1Z BR 210/96

    Vormundschaftsgerichtliche Prüfung bei Genehmigung zur Gründung einer

    (2) Das Beschwerdegericht hat beachtet, daß das Rechtsgeschäft nicht in seine Bestandteile zerlegt und die Genehmigung nicht versagt werden darf, wenn nur einzelne Punkte dem Minderjährigen nachteilig sind (vgl. OLG Hamm OLGZ 1987, 162/163; Soergel/Damrau § 1828 Rn. 8.).
  • BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 192/97

    Anfechtungsrecht des Betreuers gegen vormundschaftsgerichtliche Versagung einer

    Schenkung, wie im vorliegenden Fall, nach einer anderen Vorschrift jedoch einer Genehmigung, hat das Vormundschaftsgericht bei der Prüfung der Genehigungsfähigkeit des Vertrages auch die Frage mit einzubeziehen, ob eine zulässige Schenkung vorliegt (BayObLGZ 1996, 118/120; OLG Hamm NJW-RR 1987, 453/454).

    (3) Die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des OLG Hamm ( MittRhNotK 1987, 131) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

  • LG Bochum, 21.05.2010 - 7 T 101/10

    Ablehnung eines Ergänzungsbetreuers für die Vollziehung formloser

    Sogar die vollständig unentgeltliche Aufgabe von Vermögenswerten eines Pflegebefohlenen kann in dessen wohlverstandenem Interesse liegen, wenn höhere ideelle Gesichtspunkte die Aufgabe rechtfertigen (OLG Hamm, FamRZ 1987, 751 f.).
  • OLG Naumburg, 18.09.2001 - 3 UF 108/01

    Familiengerichtliche Genehmigung - notarieller Abtretungsvertrag -

    Es ist aus dem Gesamtzusammenhang auch zu beachten, dass das Rechtsgeschäft nicht in seine Bestandteile zerlegt und die Genehmigung nicht versagt werden darf, wenn nur einzelne Punkte dem Minderjährigen nachteilig sind (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1987, 162 ff.).
  • LG Bochum, 21.05.2010 - 7 T 617/09

    Ablehnung eines Ergänzungsbetreuers für die Vollziehung formloser

    Sogar die vollständig unentgeltliche Aufgabe von Vermögenswerten eines Pflegebefohlenen kann in dessen wohlverstandenem Interesse liegen, wenn höhere ideelle Gesichtspunkte die Aufgabe rechtfertigen (OLG Hamm, FamRZ 1987, 751 f.).
  • OLG Hamm, 10.07.2000 - 15 W 229/00

    Prozessfinanzierungsvertrag; Erfolgsbeteiligung; Schiedsgerichtsvereinbarung;

  • BayObLG, 09.07.1987 - BReg. 3 Z 91/87

    Anordnung einer Pflegschaft gem. § 1910 Abs. 2 BGB mit dem Wirkungskreis der

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